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   RG, 21.03.1927 - IV 386/26   

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https://dejure.org/1927,213
RG, 21.03.1927 - IV 386/26 (https://dejure.org/1927,213)
RG, Entscheidung vom 21.03.1927 - IV 386/26 (https://dejure.org/1927,213)
RG, Entscheidung vom 21. März 1927 - IV 386/26 (https://dejure.org/1927,213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Über die Unterscheidung vertragsmäßiger und einseitiger Verfügungen in einem Erbvertrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 116, 321
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93

    Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

    Für die Auslegung ergänzender einseitiger Verfügungen wie der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2278 Abs. 2 , § 2299 Abs. 1 BGB ; vgl. RGZ 116, 321/322) gelten hingegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 Satz 1 BGB ), so daß es auf den subjektiven Erblasserwillen, nicht auf den übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner ankommt (Palandt/Edenhofer Überbl. vor § 2274 Rn. 8 und MünchKomm/Brandner BGB 2. Aufl. Einl. vor § 2274 Rn. 33).
  • BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61

    Wirksamkeit eines nach einem notariellen Ehevertrag und Erbvertrag erstellten

    Was die erstere Frage anlangt, so ist es nicht selten zweifelhaft, ob eine in einem Erbvertrag getroffene Verfügung, die nicht ausdrücklich als vertragsmäßige oder als einseitige Verfügung bezeichnet ist, in dem einen oder anderen Sinn aufzufassen ist; es ist dann Sache der Auslegung, welche rechtliche Bedeutung der Verfügung beizulegen ist, und bei dieser Auslegung wird - wenigstens bei Verfügungen zugunsten Dritter - vor allem zu prüfen sein, ob der Erblasser oder der andere Vertragsteil ein Interesse an der Bindung des Erblassers gehabt haben (vgl. RGZ 116, 321/323; Coing a.a.O. bei Note 8; RGRKomm Anm. 3 zu § 2278 BGB; Staudinger Anm. 7 ff.).

    Mit Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des RG in RGZ 116, 321/323.

  • OLG Zweibrücken, 05.12.1994 - 3 W 167/94

    Bindungswirkung von erbvertraglichen Verfügungen und Auslegung eines Erbvertrages

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  • BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67

    Sachprüfung in revisionsinstanzlichem Umfang bei einem Versäumnisurteil -

    Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß angesichts der Erbeinsetzung der beiderseitigen gemeinschaftlichen Kinder ein Interesse jedes Elternteils an der Verfügung seines Ehegatten und an seiner vertraglichen Bindung anzunehmen sei, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu BGHZ 26, 204/208; BGH NJW 1961, 120; RGZ 116, 321; Staudinger-Dittmann a.a.O. § 2278 Anm. 9; Kessler, DRiZ 1966, 398).
  • BGH, 13.07.1951 - V ZR 22/50

    Rechtsmittel

    Es ist eine Frage der Auslegung, ob eine vertragliche Bindung oder die freie Widerruflichkeit der Erbeinsetzung beabsichtigt ist (RGZ 116, 321).
  • BGH, 09.07.1964 - III ZR 26/63

    Rechtsmittel

    Wie schon das Reichsgericht (RGZ 116, 321) ausgesprochen hat, geht die geltende Rechtslage dahin: Eine Erbeinsetzung ist nicht schon deshalb, weil sie sich in einem Erbvertrag findet, als vertragsmäßige Verfügung anzusehen.
  • BGH, 08.11.1955 - V BLw 22/55

    Rechtsmittel

    Es kommt deshalb, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, darauf an, ob die Vertragschließenden hinsichtlich der Vererbung ihrer eigenen Höfe eine gegenseitige Bindung beabsichtigt haben oder nicht (vgl. RGZ 116, 321 [323]).
  • BGH, 23.03.1960 - V ZR 14/59

    Auslegung einer Bestimmung in einem Erbvertrag als Teilungsanordnung oder als

    Gewiß kann durch Aufnahme von Vermächtnissen in einen Erbvertrag eine gegenseitige Bindung der Vertragspartner herbeigeführt werden; eine Vermächtnisanordnung muß aber nicht schon deshalb, weil sie sich in einem Erbvertrag befindet, als vertragsmäßige Verfügung angesehen werden; vielmehr ist es jeweils im Wege der Wilienserforschung zu ermitteln, ob eine gegenseitige Bindung oder freie Widerruflichkeit beabsichtigt war (RGZ 116, 321, 323).
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